Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für alle Verträge
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Persönlicher Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen gelten nur für Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 I BGB sind und ihren Sitz in Deutschland haben.
1.2 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten ergänzend für alle von Frank Hoffmeister IT-Consulting & Service (Frank Hoffmeister) erbrachten Dienstleistungen und Warenlieferungen, wie sie in einem individuellen Angebot für den Kunden festgelegt sind. Mit Auftragsannahme erkennt der Kunde die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
1.3. Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Zweifel auch für künftige Aufträge und Leistungen, die Frank Hoffmeister im Rahmen einer fortgesetzten Geschäftsbeziehung zum Kunden erbringt.
1.4. Konkurrenzen
Konkurrierende Allgemeine Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch dann nicht, wenn Frank Hoffmeister in Kenntnis dieser Bedingungen die Beratungsleistung oder Warenlieferung vorbehaltlos erbringt.
1.5. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Zur Aufrechnung ist der Kunde gegenüber Frank Hoffmeister nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur aus auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen geltend machen.
1.6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche von Frank Hoffmeister Eigentum der Firma Frank Hoffmeister. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde die Hardware weiterveräußert.
1.7. Schriftform
1.7.1. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, auch die Aufhebung oder Abänderung dieses Schriftformerfordernisses; Schriftform heißt hier Brief per Post oder Fax.
1.7.2. Mitarbeiter von Frank Hoffmeister sind zum Abschluss/Änderung oder Aufhebung vertraglicher Vereinbarungen nicht berechtigt. Eine von den im Auftrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung kann Frank Hoffmeister nur gegen sich gelten lassen, wenn diese durch ihn selbst schriftlich bestätigt wurde.
1.8. Vertraulichkeit
1.8.1. Frank Hoffmeister verpflichtet sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden, die ihm im Rahmen dieser vertraglichen Tätigkeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anderer Firmen, die Frank Hoffmeister hierbei bekannt geworden sind.
1.8.2. Soweit Frank Hoffmeister bei der Durchführung dieses Vertrages Informationen oder Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sind diese ebenfalls streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung der geforderten Beratungsleistungen zu verwenden. Alle vertraulichen Kenntnisse werden auch gegen die unbefugte Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Unterlagen werden nach Abschluss der Beratungsleistung dem Kunden unverzüglich ausgehändigt.
1.9. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
Bedingungen für den Kauf von Hardware
2. Vertragsabschluss
2.1 Vertragspartner wird Frank Hoffmeister IT-Consulting, Blumenthal 1, 86551 Aichach.
2.2 Vertragsgegenstand ist die in einem individuell erstellten Angebot bezeichnete Hardware und die dazugehörige Anwenderdokumentation (ausgedruckt oder in ausdruckbarer Form).
2.2.1. Wird für die Entscheidung zum Hardwarekauf eine besondere Beratungsleistung durch Frank Hoffmeister in Anspruch genommen, gelten für diese Beratungsleistung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beratungsleistung.
2.2.2. Die Aufstellung der bestellten Geräte sowie die Installation von Programmen auf dieser Hardware durch Frank Hoffmeister sowie die Einweisung von Bedienpersonal sind gesondert zu vereinbaren, falls sie nicht im Auftrag ausdrücklich erwähnt sind.
3. Lieferung
3.1. Bei der Übergabe und Übereignung der Hardware durch Frank Hoffmeister sind folgende Alternativen möglich:
3.1.1. Die Hardware wird dem Kunden direkt vom Hersteller geliefert.
3.1.2. Die Hardware wird durch Frank Hoffmeister persönlich beim Kunden angeliefert und aufgestellt.
3.2. Ist für die Lieferzeit ein bestimmter Termin vereinbart, haftet Frank Hoffmeister bei einer Überschreitung für Schadensersatzansprüche nur, soweit die Ursache der Verzögerung in seinem Verantwortungsbereich liegt. Wird die Lieferung aufgrund von Umständen erheblich verzögert oder unmöglich, die nicht von Frank Hoffmeister zu vertreten sind, ist Frank Hoffmeister berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung unterrichtet wurde. Bereits geleistete Zahlungen sind unverzüglich zu erstatten.
3.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, die für die Lieferung erforderlich sind, ist der Kunde zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht im Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
4. Gewährleistung
4.1. Hat ein Produkt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich nicht zum vertraglich vereinbarten Gebrauch, ist Frank Hoffmeister berechtigt, zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen. Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Bestandteil der Hardware, ist auch die Ersatzlieferung auf diesen Hardwarebestandteil beschränkt. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum von Frank Hoffmeister über.
4.2. Die Mangelbeseitigung (Nacherfüllung) ist nach dem zweiten erfolglosen Versuch fehlgeschlagen. In diesem Fall oder falls Frank Hoffmeister zur Mangelbeseitigung nicht bereit oder in der Lage ist und auch die Ersatzlieferung nicht er-folgreich war, kann der Kunde vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, oder er kann Minderung verlangen. Hat Frank Hoffmeister den Mangel zu vertreten, kann der Kunde zusätzlich Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
4.3. Die Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung.
4.4. Die Mängel sind Frank Hoffmeister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.5. Die Mängelansprüche entfallen, falls ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung das Produkt verändert, unsachgemäß benutzt, installiert, betreibt oder repariert hat.
4.6. Gegenüber Kaufleuten bleiben im Falle beiderseitigen Handelskaufes die Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt.
5. Haftung
5.1. Frank Hoffmeister haftet unbeschränkt, außer nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, auch seiner Erfüllungsgehilfen.
5.2. Bei der Vernichtung von Daten haftet Frank Hoffmeister auch im Falle von grober Fahrlässigkeit nur insoweit der Kunde durch regelmäßige Datensicherung dafür gesorgt hat, dass diese Daten, die in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
5.3. Bei Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, haftet Frank Hoffmeister nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die den Vertragszweck gefährden. Der Schadensersatz ist in diesen Fällen dem Grunde und der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
5.4. Die Haftung nach 5.2 und 5.3. Satz 1 ist summenmäßig auf das Dreifache des Bestellvolumens beschränkt.
5.5. Der Ersatz von sekundären Vermögensschäden, z.B. entgangener Gewinn, ist durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben begrenzt, z. B. in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen der Schadenshöhe und Höhe der vertragsmäßigen Vergütung; es gilt 5.4..
5.6. Bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haftet Frank Hoffmeister unbeschränkt.
5.7. Frank Hoffmeister haftet nicht für Verzug oder Pflichtverletzungen, die er mit vertretbarem Aufwand nicht beeinflussen kann. Das Gleiche gilt für konkurrierende deliktische Ansprüche. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
6. Vergütung
6.1. Der Kunde zahlt den in der Vereinbarung festgelegten Kaufpreis.
6.2. Soweit nicht abweichend individuell vereinbart, ist die vertragsgemäße Vergütung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und innerhalb 10 Werktagen nach Rechnungseingang auf das von Frank Hoffmeister mitgeteilte Konto zur Zahlung fällig.
6.3. Kommt der Kunde in Verzug, kann Frank Hoffmeister die gesetzlichen Verzugszinsen berechnen. Weiterer Schaden kann geltend gemacht werden.
7. Rückgabe
Ein Widerrufsrecht für Verbraucher steht dem Kunden nicht zu, da die hier vertriebenen Produkte nur zur Nutzung für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verkauft werden. Soweit Frank Hoffmeister aus Kulanzgründen einer Rücksendung von Produkten zustimmt, sind diese im Originalzustand in ihrer Originalverpackung zurückzu-senden, zusammen mit einem Rücksendenachweis und der Rechnung. Rücksendekosten werden in diesem Falle vom Kunden getragen.
8. Hardwarepflege und –wartung
Soweit die Hersteller für die erworbenen Produkte Wartungs- und Serviceleistungen anbieten, erwirbt Frank Hoff-meister regelmäßig diese Leistung beim Kauf des Produktes. Der Kunde übernimmt mit Abschluss des Kaufvertrages auch den Servicevertrag mit dem Hersteller und wird Vertragspartner des Herstellers für diesen Servicevertrag; dieser bedeutet in der Regel eine Garantieverlängerung für die Hardware auf 5 Jahre. Außerdem werden Herstellergarantien an den Kunden weitergegeben.
9. Hardware-Entsorgung
Weist Frank Hoffmeister dem Kunden nach Ende der Nutzung der Hardware des vertragsgegenständlichen Systems nicht eine geeignete Entsorgungsstelle nach, die die Hardware entgegennimmt, ist Frank Hoffmeister seinerseits verpflichtet, die Hardware von dem Kunden kostenfrei zurückzunehmen. Kosten und Risiken des Abtransports der Hardware trägt hierbei jedoch der Kunde.
Bedingungen für den Kauf von Software
10. Sachlicher Geltungsbereich
Diese Software-Lizenzbedingungen gelten gegebenenfalls ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hardware (Ziff. 2 – 9 d. AGB). Die Lizenzbedingungen des Softwareherstellers gelten ergänzend.
11. Vertragsgegenstand
Der Kunde erwirbt von Frank Hoffmeister die im Auftrag bezeichnete Software, bzw. Hardware mit jeweils zugehöriger, bezeichneter Systemsoftware, die dort bezeichneten Anwendungsprogramme und die zugehörige Systemdokumentation (Systembeschreibung und Bedienungsanleitung) in deutscher Sprache für alle Systemkomponenten.
11.1. Umfang der Nutzungsrechte
Im Gegensatz zur Hardware, die übereignet wird, wird dem Kunden an der System- und Anwendungssoftware ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt. Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bezüglich des Softwareproduktes bestimmt sich ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Hersteller. Dies bedeutet in der Regel:
11.1.1. Der Kunde kann die gelieferte Software im vertragsgemäßen Umfang (Anzahl der erworbenen Lizenzen, Dauer des Nutzungsrechts) auf allen Rechnern nutzen, die für diese Software geeignet sind.
11.1.2. In der Regel darf die Software nur durch eine Person auf einem Rechner pro Lizenz genutzt werden, auch nicht gleichzeitig auf zwei oder mehreren Rechnern, auch wenn es sich um die selbe Person handelt.
11.1.3. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf die Festplatte zu installieren und zu nutzen sowie von der Originaldiskette oder CD-ROM eine Sicherungskopie zu fertigen, die aber nicht gleichzeitig neben der Originalversion genutzt werden darf. Im Falle eines Vertrages über eine Netzwerkversion/Mehrfach-Lizenz ist der Kunde berechtigt, die Software entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu jedem Zeitpunkt auf einem oder mehreren Rechnern mit mehreren Personen gleichzeitig zu nutzen.
11.1.4. Der Kunde ist berechtigt, dieses Nutzungsrecht auf einen Dritten zu übertragen. In diesem Fall muss der Kunde sämtliche Programmkopien, die bei ihm nach Übergabe an den Dritten noch vorhanden sind, physikalisch löschen. Programmkopien darf der Kunde nur erstellen, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung zu Sicherungszwecken erforderlich ist. Jedes hierüber hinausgehende Kopieren oder sonstige Vervielfältigen ist unzulässig. Weder die beigefügte Bedienungsanleitung noch sonstige zugehörige schriftliche Unterlagen dürfen ganz oder in Teilen vom Kunden oder von Dritten für ihn kopiert oder in sonstiger Weise vervielfältigt werden.
11.1.5. Das Angebot mit dem Leistungsverzeichnis ist Bestandteil dieses Vertrages.
11.1.6. Die Dauer des Nutzungsrechts ist vertraglich bestimmt, in der Regel unbegrenzt.
11.1.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Kopien der Software zu erstellen, sofern die Kopien nicht zu Datensicherungszwecken erfolgen und dürfen auch nur zu diesem Zweck eingesetzt werden. Die Softwarebestandteile, mitgelieferten Bilder, das Handbuch, Begleittexte sowie die zur Software gehörige Dokumentation dürfen nicht durch Fotokopieren oder Mikroverfilmen, elektronische Sicherung oder durch andere Verfahren vervielfältigt werden; die Software und/oder die zugehörige Dokumentation darf an Dritte mit Ausnahme von Ziffer 12.1.4. nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zugangskennungen und/oder Passwörter für das Produkt oder für Datenbankzugänge, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, an Dritte weitergeben. Der Kunde ist nicht befugt, die Software und/oder die zugehörige Dokumentation ganz oder teilweise zu ändern oder zu dekompilieren, soweit über die Grenzen der §§ 69d Abs. 3, 69e UrhG hinausgeht. Ferner ist es dem Kunden untersagt, Copyrightvermerke, Kennzeichen bzw. Markenzeichen und/oder Eigentumsangaben des Herausgebers an Programmen oder am Dokumentationsmaterial zu verändern.
11.1.8. Frank Hoffmeister wird dem Kunden weiterentwickelte Versionen oder Updates der gelieferten Programme mit Dokumentation gegen gesondert zu vereinbarende Vergütung anbieten und ihn regelmäßig über Programmänderungen und neue Versionen informieren. Eine Verpflichtung von Frank Hoffmeister zu einer entsprechenden Weiterentwicklung ist hiermit nicht verbunden.
11.2. Das Rückgängigmachen des Vertrags durch Rücktritt erfasst nur den jeweils betroffenen Leistungsteil.
12. Lieferung
Im Angebot wird von den Vertragsparteien ein Lieferzeitpunkt festgelegt. In beiderseitigem Einvernehmen kann dieser Lieferzeitpunkt um eine angemessene Frist verschoben werden. Terminänderungen sind schriftlich (1.6.1.) festzuhalten. Lieferung und Installation sind mindestens sieben Tage im Voraus dem Kunden mitzuteilen und erfolgen mangels anderweitiger Vereinbarung auf das Risiko von Frank Hoffmeister. Ziff. 3.2 der AGB gilt entsprechend.
13. Installation
13.1. Frank Hoffmeister hat, falls vereinbart, die Software zu installieren und deren Betriebsbereitschaft herbeizuführen.
13.2. Die vom Kunden herbeizuführenden Voraussetzungen für die Installation und die Voraussetzungen der Funktionsfähigkeit der Software werden im Angebot spezifiziert.
13.3. Frank Hoffmeister überprüft das Vorliegen der Installationsvoraussetzungen und die Erfüllung der spezifizierten Anforderungen des Kunden. Soweit diese Voraussetzungen erkennbar nicht erfüllt sind, trifft Frank Hoffmeister eine Hinweispflicht.
13.4. Im Angebot sind die vereinbarten Zeitpunkte für den Abschluss der Installationsvorbereitungen und der Prüfung der Lauffähigkeit festzuhalten.
14. Gefahrübergang
Zum Zeitpunkt der Anlieferung des Systems geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung auf den Kunden über.
15. Gewährleistung
Weist das Softwareprodukt einen Mangel auf, stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelansprüche mit folgender Maßgabe zu:
15.1. Tritt ein Mangel auf, kann der Kunde von Frank Hoffmeister Nacherfüllung verlangen.
15.2. Dies jedoch nur, wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels der Software angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt ist.
15.3. Frank Hoffmeister kann die Nacherfüllung in einer von ihm frei wählbaren Weise erbringen. Die Durchführung der Nacherfüllung vor Ort beim Kunden ist mit diesem vorab terminlich abzustimmen.
15.4. Die Nacherfüllung gilt nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist Frank Hoffmeister hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Sofern Frank Hoffmeister den Mangel zu vertreten hat, kann der Kunde zusätzlich Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
15.5. Übernimmt Frank Hoffmeister auch eine Wartungsverpflichtung für die Software, so sind für den Zeitraum der Gewährleistungsfrist nur diejenigen Maßnahmen zu vergüten, die nicht unter die Gewährleistung fallen.
15.6. Ein Mangel der Software kann in folgenden Fällen nicht angenommen werden:
15.6.1. Die Software wird entgegen der Produktbeschreibung in einer Hardware- oder Softwareumgebung eingesetzt, die den Anforderungen der Software nicht entspricht oder die selbst fehlerhaft ist.
15.6.2 Wenn der Kunde selbst oder durch Dritte in die Software eingegriffen hat.
15.7 Der Kunde wird auf die gegenüber Kaufleuten im Falle eines beiderseitigen Handelskaufes bestehenden Untersuchungs- und Rügepflicht ausdrücklich hingewiesen.
15.8 Garantiezusagen - mit Ausnahme von Äußerungen des Herstellers – sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind und durch Frank Hoffmeister selbst schriftlich bestätigt wurden.
15.9. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr seit Ablieferung der Software.
16. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Verzug
16.1. Der Kunde zahlt den in der Vereinbarung festgelegten Kaufpreis.
16.2. Soweit nicht abweichend individuell vereinbart, ist die vertragsgemäße Vergütung zuzüglich gesetzlicher Mehr-wertsteuer in Rechnung gestellt und innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungseingang auf das von Frank Hoffmeister mitgeteilte Konto zur Zahlung fällig. Ziff. 6.3 gilt entsprechend.
16.3. Darüber hinaus kann Frank Hoffmeister die dem Kunden aufgrund seiner Vereinbarung mit dem Hersteller auszuhändigende Lizenzurkunde bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung zurückhalten.
16.4. Die gelieferte Software bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche von Frank Hoffmeister Eigentum der Firma Frank Hoffmeister.
16.5. Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung nicht zur Übertragung des ihm eingeräumten Nutzungsrechts an der Software auf Dritte befugt.
17. Haftung
17.1. Frank Hoffmeister haftet für Garantien, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftung gilt auch für Erfüllungsgehilfen.
17.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Frank Hoffmeister nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise zu rechnen ist. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
17.3. Der Kunde ist gehalten, durch die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren eigenen Maßnahmen daran mitzuwirken, die Entstehung des Schadens zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen. Hierzu gehört insbesondere regelmäßige Datensicherung.
17.4. Für den Haftungsumfang gelten die Ziff. 5.4 – 5.6 dieser AGB entsprechend.
18. Mitarbeiterschulung und Einsatzvorbereitung
18.1. Frank Hoffmeister weist, falls so vereinbart, die von dem Kunden zu benennenden Mitarbeiter rechtzeitig in die Bedienung des Systems ein.
18.2. Frank Hoffmeister haftet im Rahmen dieser Tätigkeit nach dem vorgenannten Absatz nicht für ein bestimmtes Ergebnis. Für die Herstellung der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen, die zur Implementierung der Software notwendig sind, bleibt der Kunde verantwortlich.
Bedingungen für Beratungsleistungen
19. Beratungsleistungen
Dem Kauf von Hard- und/oder Software geht in der Regel eine Beratung durch Frank Hoffmeister voraus.
19.1. Die Beratung erfolgt aufgrund der Informationen, die Frank Hoffmeister vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Frank Hoffmeister erarbeitet aufgrund der Aufgabenbeschreibung des Kunden Vorschläge bezüglich der notwendigen Hard- und Software, um diese Aufgaben zu bewältigen. Der Kunde ist verpflichtet, Frank Hoffmeister alle erforderlichen betriebsinternen Informationen zugänglich zu machen.
19.2. Das Beratungsergebnis umfasst in der Regel einen Kostenvoranschlag für die benötigten Hard- und Software-Komponenten. Eine betriebswirtschaftliche oder steuerrechtliche Beratung ist damit nicht verbunden. Es wird kein bestimmter Erfolg geschuldet.
20. Vergütung
20.1. Es wird der Stundenaufwand für die Beratung vergütet. Die Beratungsstunde wird mit dem vereinbarten Stundensatz vergütet. Jede angefangene halbe Stunde ist voll zu vergüten. Im Übrigen gilt Ziff. 6.2. und 6.3..
20.2. Soweit der Kunde dem Zeitnachweis von Frank Hoffmeister nicht unverzüglich (maximal 5 Tage) nach Mitteilung schriftlich widerspricht, gilt der Zeitaufwand als anerkannt.
20.3. Veränderungen des Beratungsumfanges nach Vertragsschluss bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Frank Hoffmeister.
20.4. Tritt der Kunde vom Beratungsauftrag vor Beendigung desselben, aber vor Bestellung von Hard- bew. Software zurück, hat er den bis dahin angefallenen Zeitaufwand von Frank Hoffmeister vertragsgemäß zu vergüten.
21. Gewährleistung
21.1. Ein Mangel der Beratungsleistung könnte allenfalls vorliegen, wenn die auf Empfehlung erworbene Hard- bzw. Software zur Bewältigung der beschriebenen Aufgabe nicht geeignet ist.
21.2. Der Einwand, es gäbe ein gleichwertiges, aber billigeres Produkt kann einen Mangel der Beratung nicht begründen.
21.3. Die Nachweispflicht für die Zurverfügungstellung aller für die Beratung relevanten Umstände und Daten liegt beim Kunden.
22. Haftung
Es gilt Ziff. 5 sinngemäß.